Intellectual Property – Wissensbasis

Dos and Don’ts auf der Reise zu Ihrer Marke Markenreise – Teil 2

Dos and Don'ts auf der Reise zu Ihrer Marke Markenreise – Teil 2

Häufiger höre ich, dass es Menschen gibt, die Marken anmelden, ohne die Hilfe eines Anwalts zu beanspruchen.  Erst einmal Hut ab, wer sich das traut. Das Problem daran ist, dass jeder, der nicht mit dem Markenrecht vertraut ist, zwangsläufig Fehler macht. In diesem Blog erkläre ich, warum:

Blick ins Internet

Sie möchten eine Marke anmelden und haben auch schon einen Namen. Wunderbar. Dann hilft ein Blick ins Internet, um zu prüfen, ob der Name bereits für eine identische Ware oder Dienstleistung verwendet wird. Wenn es keine identischen Bezeichnungen gibt, ist das erfreulich – es ist aber nur ein erster Anhaltspunkt.

Möglich ist auch, dass es eine identische Bezeichnung gibt, die aber für etwas ganz anderen verwendet wird. Sie wollen z.B. Handtaschen mit dem Namen „Danone“ vertreiben und sehen, dass es eine Marke Danone für Milchprodukte gibt. Auch das ist erfreulich, weil sich beide Verwendungsbereiche nicht überschneiden, aber auch wieder nicht mehr als ein Anhaltspunkt.

Um es noch etwas zu komplizieren, sei noch angemerkt, dass es nicht unbedingt ein K.-o.-Kriterium sein muss, wenn es eine Vielzahl von identischen Namensverwendungen für nahezu den gleichen Verwendungsbereich gibt. Wer hierzu mehr wissen möchte, dem lege ich meinen Blogbeitrag Markenanmeldung Workshop-Plattform „Inner Journeys“ nahe.

Blick ins Markenregister

Es kann sein, dass eine identische Marke im Markenregister eingetragen ist, ohne dass sie schon benutzt wird. Deswegen hilft ein Blick in das Markenregister in dem Land, in dem die Marke angemeldet werden soll. Das geht z.B. auf https://www.tmdn.org/tmview/#/tmview (Portal des europäischen Markenamtes) bzw. bei deutschen Marken ins https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/basis, wo der Markenname und das Gebiet einzugeben sind (es können auch Waren/Dienstleistungen eingetragen werden, die nach einem bestimmten Klassensystem unterteilt sind – um es an dieser Stelle nicht zu verkomplizieren, gehe ich in dem Blogartikel Ihre Markenanmeldung hierauf ein).

Wenn es auch bei tmview/ DPMA Register keinen identischen Treffer gibt, besteht leider immer noch kein Grund zum Aufatmen. Aus der Praxis weiß ich jedoch, dass viele Visionäre nicht zum Anwalt gehen, weil sie davon ausgehen, eine Identrecherche reiche aus und in vermeintlicher Sicherheit eine Marke anmelden.

Ähnlichkeitsrecherche durch einen Rechtsanwalt

Das Problem daran ist, dass auch ähnliche Bezeichnungen eine Verwechslungsgefahr auslösen können. Und ehrlich gesagt, rate ich dazu, mit der Ähnlichkeitsprüfung einen Fachanwalt zu beauftragen, weil die Bewertung komplex ist und neben der Kenntnis der Kriterien zur Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen im Sinne des Markenrechts von Erfahrungswerten und Kenntnissen der Rechtsprechung abhängt.

Wer hätte gedacht, dass die Zeichen Norma und Yorma, Limango und MANGO; Sunrise und Sunset, Kämpgen und Camper und aktuell gerade Yo und Yoofood als ähnlich angesehen werden?

Exkurs: wie führt man eine Ähnlichkeitsrecherche durch?

Um nicht das Markenregister nach allen denkbaren Ähnlichkeitskonstellationen zu durchforsten, was zum einen teuer werden würde und zum anderen fehleranfällig ist, gibt es Dienstleister, die sich darauf spezialisiert haben, die Markenregister durch eine bestimmte Softwaremithilfe eines automatischen Suchlaufs nach ähnlichen Begriffen zu durchsuchen.

Um die Recherche so präzise wie möglich zu machen und die Trefferquote auf relevante Treffer hin zu optimieren, ist anzugeben, in welchem Land/ Ländern und für welche Waren und Dienstleistungen, die Marke angemeldet werden soll. Die Länderspezifizierung und auch die Waren- und Dienstleistungsbestimmungen behandele ich im Blogartikel Ihre Reise zur Marke – Teil 4.

Wenn also der Dienstleister beauftragt wurde, eine Ähnlichkeitsrecherche für einen bestimmten Namen, in einem bestimmten Gebiet und für bestimmte Waren und Dienstleistungen durchzuführen, ist es Aufgabe des Anwalts für Trefferergebnisse, die sich aus der Recherche ergeben, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen.  

Da es sehr unterschiedlich lange Trefferlisten gibt, lässt sich die Recherche schwer kostenmäßig im Vorfeld einschätzen, weswegen ich ungern Pauschalhonorare vereinbare. Ein Anhaltspunkt ist, ob es sich um eine beschreibende Bezeichnung oder um einen Fantasiebegriff handelt.

Wer mehr über die Verfügbarkeitssuche wissen möchte, kann sich gerne an mich wenden. Ich denke, es wird in meinem Blog deutlich, warum ich hier empfehle, einen Anwalt zurate zu ziehen.

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